Sehr geehrte Schülerinnen und Schüler,
sehr geehrte Erziehungsberechtigte,
durch die Einführung des Deutschlandtickets kam und kommt es im Schülerfahrkostenbereich zu einigen Änderungen, über die wir nachfolgend informieren:
Grundsätzliches zum Schülerfahrkostenrecht
Vereinfacht ist zu sagen, dass Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben, wenn der kürzeste Schulweg (Fußweg) zur nächstgelegenen Schule gleichen Schultyps in der einfachen Entfernung in der
1. Grundschule (Klasse 1 – 4) mehr als 2,0 km,
2. Sekundarstufe I (Klasse 5 – 10) mehr als 3,5 km und
3. Sekundarstufe II (EF und Q1 und Q2 an der Gesamtschule und am Gymnasium)
beträgt. Insoweit wird nachfolgend unterschieden zwischen Kindern und Jugendlichen, die
1. Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten und
2. keinen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten
haben.
Hierzu erhalten Sie nachfolgende Informationen. Diese haben wir in 3 verschiedene Infoblätter aufgeteilt, und zwar:
1. Hinweise für Kinder und Jugendliche, die ein Ticket über den Schulträger erhalten haben,
2. Hinweise für Kinder und Jugendliche, die keinen Anspruch auf ein Ticket über den Schulträger haben,
3. Hinweise für Kinder und Jugendliche, die keinen Anspruch auf ein Ticket über den Schulträger haben und ein Sozialticket beziehen können.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Willebrandt
Stadt Lippstadt
Fachbereich Familie, Schule und Soziales
Fachdienst Schule
Geiststraße 47
59555 Lippstadt
Tel.: +49 2941 980-731
Fax: +49 2941 980-78-731
Mailto: manuela.willebrandt@stadt-lippstadt.de
Internet: http://www.stadt-lippstadt.de
Die Kommentare sind deaktiviert.